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Hausordnung

 

GELTUNGSBEREICH: DIESE VERANSTALTUNGSORDNUNG, IN IHRER JEWEILS AKTUELLEN FASSUNG, GILT FÜR DIE GESAMTE VERANSTALTUNGSFLÄCHE, EINSCHLIESSLICH DER WEGE- UND FREIFLÄCHEN. DIESE VERANSTALTUNGSORDNUNG GILT SOWOHL AN DEN JEWEILIGEN TURNIERTAGEN, SOWIE AUCH AN ALLEN AUF- UND ABBAUTAGEN. MIT DEM BETRETEN DES GELÄNDES ERKENNT DER BESUCHER DIESE VERANSTALTUNGSORDNUNG ALS VERBINDLICH AN. 

ZIELE DER VERANSTALTUNGSORDNUNG

Ziel der Veranstaltungsordnung ist es, die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf  von Veranstaltungen zu gewährleisten, und das Veranstaltungsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.

HAUSRECHT

Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Veranstalter und/oder den  vom Veranstalter beauftragten Dienstleistern ausgeübt. Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt.

ZUTRITT VON BESUCHERN ZU DER VERANSTALTUNG

  1. Der Ordnungsdienst ist berechtigt Besucher sowie die von ihnen mitgeführten Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen  und von ihnen die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie solche Gegenstände mitführen.
  2. Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-  oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen  und gegebenenfalls den Zutritt verweigern.
  3. Verweigert der Besucher die Zustimmung zu diesen Kontrollmaßnahmen, so wird er nicht zu der Veranstaltung zugelassen oder von ihr  ausgeschlossen.
  4. Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten des Veranstaltungsgeländes nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, i.S.d. Jugendschutzgesetzes, gestattet.

KONTROLLEN DURCH DEN SICHERHEITSDIENST

VERWEIGERUNG DES ZUTRITTS

  1. Besucher, die
    • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
    • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind
    • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
    • verbotene Gegenstände mit sich führen
    • Tiere (mit Ausnahme von Assistenzhunden) mit auf das Veranstaltungsgelände nehmen wollen, werden nicht zu der Veranstaltung zugelassen bzw. von dieser ausgeschlossen.
  2. Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z.B. wegen Überfüllung)  dem Zutritt entgegenstehen.
  3. Wird ein Besucher aus den in der Veranstaltungsordnung aufgeführten Gründen nicht auf das Gelände gelassen oder des Geländes verwiesen,  so hat er keinen Anspruch auf Geldersatz.

VERHALTEN

  1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert  oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und den Hilfsorganisationen, sowie des Ordnungsdienstes und des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Ordnungsdienst oder von der Polizei vom Veranstaltungsgelände verwiesen.
  2. Die Besucher dürfen ausschließlich die vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind  die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze einzunehmen.
  3. Bei dem Turnier und auf dem dazugehörigen Gelände gefundene Gegenstände sind im Organisationsbüro des Ausrichters abzugeben.
  4. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
  5. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen  frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

VERBOTENE VERHALTENSWEISEN

  1. Es ist auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet,
    • in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltungen  einzugreifen,
    • ohne Einwilligung des Veranstalters Flugblätter oder  Werbematerial zu verteilen oder Waren zum Kauf anzubieten,
    • strafbare oder ordnungswidrige Handlungen zu begehen,
    • mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder  fundamentalistischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzugeben,
    • Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten,
    • verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen,
    • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das  Veranstaltungsgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen,
    • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen,
    • bauliche Anlagen oder Einrichtungen der Veranstaltung durch Bemalung oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu verunreinigen.
    • Auf den Bänken zu stehen, auf Tribünenstangen zu klettern oder  den Center Court zu betreten.
  2. Dem Veranstalter obliegt das alleinige Recht bei dem Turnier und dem dazugehörigen Gelände, Merchandisingartikel, Speisen und Getränke  zu verkaufen oder dieses Recht an Dritte weiterzugeben.
  3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Diebstähle, Drogenhandel) begeht, ist der Betreiber berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung  auszuschließen und gegebenenfalls Strafantrag zu stellen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die  Eintrittskarte (sofern für die Veranstaltung notwendig) ihre Wirksamkeit. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

VERBOTENE GEGENSTÄNDE

  1. Es ist den Besuchern verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
    • Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können
    • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder  Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende  Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
    • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen
    • pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.
    • Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte) etc.
    • Laserpointer
    • Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen
    • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
    • Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1,80 m oder deren Durchmesser größer ist als 2 cm
    •  großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen 
    • Drogen
  2. Besucher, die verbotene Gegenstände mit sich führen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen  wird ein Hausverbot verhängt.

BILDRECHTE & FOTOGRAFIE

  1. Das Mitbringen und Gebrauchen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Foto- und Filmkameras (insbesondere Fotokameras mit  Wechsel-/Bajonettobjektiven) ist grundsätzlich nicht gestattet. Fotografieren/Filmaufnahmen sind zum rein privaten Gebrauch gestattet.  Eine gewerbliche Verbreitung ist nicht gestattet. Im Einzelfall sind die Akkreditierungsvorschriften für Medienvertreter des Veranstalters  zu berücksichtigen.
  2. Die Besucher des Veranstaltungsgeländes willigen in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto-, Film- und Fernsehaufzeichnungen ein, die vom Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch der Anlage aufgenommen werden. Dies gilt auch für erteilte Drehgenehmigungen an Fernsehsender oder Produktionsfirmen und deren jeweiligen Verbreitungswege.

DURCHSETZUNG DER HAUSORDNUNG

  1. Verstößt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen und gegen ihn ein Hausverbot verhängt. Außerdem kann der Veranstalter Daten zur Person des Besuchers erheben und an die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden weitergeben.
  2. Das Recht des Veranstalters, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

SONSTIGES

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden,  haftet der Veranstalter nicht.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Veranstaltungsordnung tritt mit dem 28.06.2019 in Kraft.
  2. Diese Veranstaltungsordnung kann vom Veranstalter jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden.  Jede neue Ausgabe dieser Veranstaltungsordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
  3. Diese Veranstaltungsordnung ist auf dem Veranstaltungsgelände öffentlich ausgehängt